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Gründungsschwindel

umfasst als gesetzlicher Straftatbestand bestimmte falsche Angaben (oder das Verschweigen erheblicher Umstände) bei der Anmeldung einer neu errichteten AG, KGaA oder GmbH zum Handelsregister sowie in bestimmten Berichten, die im Zusammenhang mit der Gründung von Kapitalgesellschaften erstattet werden (§§ 399 Abs. 1 AktG, 82 Abs. 1 GmbHG). Die falschen Angaben bei der Anmeldung betreffen die Übernahme von Aktien (Nennbetrag und Gattung) bzw. Stammeinlagen, die Einzahlung, die Verwendung der eingezahlten Beträge, den Ausgabebetrag, Sondervorteile und Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen. Bei der GmbH gehört hierher auch die Sicherung, die der Alleingesellschafter für die noch nicht geleistete Geldeinlage bestellen muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Als Berichte kommen bei der AG und KGaA der Gründungsbericht (§ 32 AktG), der Nachgründungsbericht (§ 52 Abs. 3 AktG) und der Prüfungsbericht über diese Berichte (§ 34 Abs. 2 AktG) in Frage. Bei der GmbH handelt es sich um den Bericht über die Sachgründung (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Bei Personenunternehmen liegt Gründungsschwindel vor, wenn nicht vorhandenes Eigenkapital durch Überbewertung des Vermögens oder Scheinkapitalbildung vorgetäuscht wird, um Kapitalgeber zur Beteiligung oder Darlehenshingabe zu veranlassen. Da es einen gesetzlichen Straftatbestand im Vorfeld des Betrugs bei Personenunternehmen nicht gibt, erfordert eine Bestrafung wegen Betrugs hier den Nachweis, dass das vorgetäuschte nicht vorhandene Kapital oder die Überbewertung des Vermögens Motiv der Vermögensverfügung war.             

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