Da der Konzernabschluß auf den Einzelabschlüssen der Konzerngesellschaften beruht, müßten diese alle die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren anwenden, um einheitliche Methoden für den Konzernabschluß zu erhalten. Dies kann aber nicht zweckmäßig oder aufgrund rechtlicher Bestimmungen des Staates, in dem die Tochtergesellschaften domiziliert, nicht zulässig sein. Deshalb muß eine Handelsbilanz II aufgestellt werden, § 308 Abs. 2 HGB. In ihr hat eine Bilanzierung und Bewertung der Geschäftsvorgänge, Vermögensgegenstände und Schulden der (ausländischen) Tochtergesellschaften nach deutschem Bilanzrecht und in DM entsprechend den Regelungen zu erfolgen, wie sie im späteren Konzernabschluß angewendet werden. Sie dient damit als Vorstufe zur Konsolidierung.
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