zwischenstaatlicher Rahmenvertrag, der grundsätzliche Regeln bezüglich der Abwicklung der wirtschaftlichen Austauschbeziehungen zwischen den Vertragspartnern zum Inhalt hat Aussenhandelspolitik). In erster Linie dienen Handelsverträge der Stabilisierung und Förderung von Handelsbeziehungen; sie sind als Instrument der Liberalisierung anzusehen. Dabei sind verschiedene Formen zu unterscheiden: • Bilaterale Handelsverträge sind der klassische Typus (erstmals 1860 Cobden- Vertrag; Weltwirtschaftsordnung), der sich bis heute zu einem Netzwerk von Verträgen insb. zwischen den westlichen Industrieländern fortentwickelt hat. Im Zentrum steht dabei die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigungsklausel; hinzu kommen u.a. rechtliche Aspekte (z.B. Patent-, Marken- und Musterschutz) und fiskalische Aspekte (z.B. Doppelbesteuerung, Zollverfahren). • Multilaterale Handelsverträge sind eher die Ausnahme. Typische Anlässe sind die Ko- difizierung neuer, international gültiger Grundsätze (z.B. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen), die Gründung regionaler Integrationsgemeinschaften (z. B. EG) oder die Intensivierung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Integrationsräumen (z.B. EG-ASEAN). Daneben bestehen bilaterale Handels- und Zahlungsabkommen zwischen Staaten mit nicht-konvertierbaren Währungen ( Bilateralismus); diese dienen nicht der Liberalisierung, sondern der exakten Planung des Aussenhandels (z.B. zwischen den RGW-Staa- ten). Die Grenze zwischen Handelsverträgen (langfristige Bindung) und Handelsabkommen (kurzfristige Bindung) ist fliessend. Die typischen Instrumente des neuen Protektionismus (z.B. freiwillige Selbstbeschränkungs- abkommen; Welttextilabkommen) besitzen trotz ihrer Bezeichnung als Abkommen faktisch langfristigen Charakter bzw. werden in regelmässigen Abständen verlängert.
Meist längerfristige zwischenstaatliche Vereinbarung, mit der die grundlegenden Handelsbeziehungen im Hinblick auf Zielsetzung, Abwicklung und gegenseitige Vergünstigungen (rechtlicher, zollmäßiger, administrativer Art) zwischen den Vertragspartnern geregelt werden. Es wird nach bilateralen und multilateralen H. unterschieden. Erstere werden zwischen zwei, letztere zwischen mehreren Staaten (zur Regelung gemeinsamer oder weltwirtschaflicher Probleme) abgeschlossen. H. bedürfen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Ratifizierung seitens des (Bundes-)Parlaments. Vgl. Handelsabkommen.
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