Kredit, der von Bund, Ländern und/oder Gemeinden zur Finanzierung eines Haushaltsdefizits aufgenommen wird.
(Finanzierungskredit) Teil der staatlichen Nettokreditaufnahme ( öffentlicher Kredit), der zur Finanzierung eines Haushaltsdefizits bestimmt ist. Allgemeine rechtliche Regelungen finden sich für den Bund im Grundgesetz (z.B. Art. 115), für die Länder in deren Verfassungen und für die Gemeinden in den Gemeindeordnungen der Länder. Bund und Länder haben bei der Aufnahme von Haushaltskrediten die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. Es können deshalb Regelungen über Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Kreditaufnahme in einem zustimmungsbedürftigen Bundesgesetz erlassen werden (Art. 109 Abs. 2 und 4 GG). Der Haushaltskredit wird der Höhe nach von der Legislative festgelegt (Kreditermächtigung). Für Bund und Länder geschieht dies in den Haushaltsgesetzen, für die Gemeinden in der jeweiligen Haushaltssatzung.
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