(Budgetkreislauf) Einteilung der einzelnen Phasen des Budgetprozesses sowie Festlegung der Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Institutionen. Die Phase der Aufstellung des Haushaltsplans beginnt mit der Erstellung der Voranschläge durch die einzelnen Ressorts. Nach einer ressortinternen Abstimmung durch den jeweiligen Haushaltsbeauftragten (Haushaltsreferenten) werden die i.d.R. überhöhten Bedarfsanmeldungen der Ressorts dem Finanzminister vorgelegt. Dieser prüft die Pläne und ändert sie im Benehmen mit den zuständigen Stellen. Streitfälle, die sich auf den unteren Ebenen nicht beheben lassen, werden im Kabinett entschieden, wobei der Finanzminister eine besonders starke Stellung hat. Der Haushaltsplanentwurf wird nach seiner Verabschiedung im Kabinett dem Parlament (und gleichzeitig dem Bundesrat) zur Beratung vorgelegt und nach einer Generaldebatte (1. Lesung), einer Weiterleitung an den Haushaltsausschuss - dort finden die eigentlichen Beratungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt — und nach zwei weiteren Lesungen durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Beim Haushaltsvollzug ist die Exekutive (rechtlich) nur insofern an die Bewilligungen gebunden, als die Einnahmen und Ausgabenansätze nicht überschritten werden dürfen. Im übrigen ist sie neben der allgemeinen Beachtung der Haushaltsgrundsätze insb. zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet (§ 6 Haushalts- grundsätzegesetz). Eine gewisse Flexibilität des Haushaltsvollzugs ist gewährleistet durch die gegenseitige Deckungsfähigkeit und die zeitliche Übertragbarkeit bestimmter Haushaltsansätze, durch die Möglichkeit der Bewilligung von über- und ausserplanmässigen Ausgaben durch den Finanzminister, durch beschleunigte konjunkturpolitische Handlungsmöglichkeiten nach dem Stabilitätsgesetz und schliesslich auch durch die Einbringung eines Nachtragshaushalts. Die Kontrolle des Haushaltsvollzugs ( Finanzkontrolle) wird einerseits von dem unabhängigen Rechnungshof durchgeführt. Er prüft neben der Ordnungsmässigkeit insb. die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der von der Verwaltung vollzogenen Massnahmen. Andererseits erfolgt eine parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage der vom Finanzminister vorgelegten Haushaltsrechnung und des Prüfungsberichtes des Rechnungshofes. Sie bildet die Voraussetzung für die Entlastung der Regierung durch das Parlament. Damit ist der Haushaltskreislauf geschlossen. Eine politische Kontrolle ist mit dem Entlastungsverfahren im Prinzip zwar intendiert, wird aber i.d.R. nicht vorgenommen. Literatur: Kitterer, W./Senf, P., Öffentlicher Haushalt I: Institutionen, in: HdWW, Bd. 5, Stuttgart u.a. 1980, S. 545 ff.
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