International Import Certificate
Vom Käuferland bzw. Bestimmungsland für die Ausfuhr von Waren, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) genannt sind, zu beantragen und dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr dieser Waren beizufügen, wenn die Länder in der Länderliste D zur AWV aufgeführt sind.
(IEB) oder (engl.) international Import-Certificate (IC). Dieses Endverbleibsdokument wird bei genehmigungs- und überwachungspflichtigen Waren i. d. R. zur „end user control" (gem. Anlage E 6 zur AWV) verlangt. In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Ausstellung der IEB zuständig. Antragsberechtigt ist der gebietsansässige Einfiihrer. Die Erteilung einer IEB setzt die Anforderung des ausländischen Lieferanten voraus, der seinerseits die IEB zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung benötigt.
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