Genehmigungs- und Meldepflichten für Exporte und Importe hangen davon ab, ob Waren (gem. AWG und AWV) in ein bestimmtes Land (fremdes Wirtschaftsgebiet) geliefert oder von dort Waren bezogen werden dürfen. Hierfür gab es in der Vergangenheit besondere L. als Anlagen zum AWG (Länderlisten A/B, AKP, C) oder zur AWV (Länderlisten D, F1 und F2, G1 und G2, K, L). Z. B.: Länder-liste A/B: Länder und Gebiete, deren Einfuhr nach Deutschland weitgehend liberalisiert ist. Länderliste AKP: Länder, die das AKP-Abkommen mit der EG unterzeichnet haben. Länderliste C: Länderliste des früheren Ostblocks und Kubas. Der Wirtschaftsverkehr mit diesen Ländern unterlag einer Reihe von bes. Vorschriften; vgl. COCOM-Liste. Inzwischen überholt. S. Ausfuhrlisten und Einfuhrlisten.
sind im Falle der Länderlisten A/B, C und AKP Teil II der Einfuhrliste und damit Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Länderlisten D bis L sind Anlagen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sie klassifizieren die in ihnen aufgeführten Länder aus der handelspolitischen Perspektive nach verschiedenen Graden der potentiellen Handelsbeschränkung und gelten unabhängig von dieser unterschiedlichen Zuordnung für alle Bereiche des Warenhandels.
Länderliste A/B enthält die Länder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die -f Europäische Union, USA, Kanada, Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz, Island, Norwegen und Türkei sowie sonstige westliche Länder und die Mehrzahl der Entwicklungsländer, deren Einfuhr weitgehend liberalisiert ist.
Länderliste C enthält die Länder des ehemaligen Ostblocks und Kuba.
Länderliste AKP H» AKP-Staaten) enthält afrikanische, karibische und pazifische Staaten.
Länderliste F (bestehend aus F1 und F2) enthält Länder, deren Bürger Frachtverträge zur Beförderung von Stückgütern durch Seeschiffe unter fremder Flagge mit Gebietsansässigen abschließen können, ohne daß letztere einer Genehmigung gemäß der AWV bedürfen.
Länderliste G (bestehend aus G1 und G2) enthält Länder, deren Versicherungsunternehmen Versicherungen für den Luft- oder Seeweg bzw. das Transportmittel mit Gebietsansässigen abschließen können, ohne daß diese einer Genehmigung gemäß der AWV bedürfen.
Länderliste K umfaßt alle sogenannten «sensitiven» Länder, die als Spannungsgebiete gelten und die nicht dem Atomwaffensperrvertrag beigetreten sind, wie Afghanistan, Angola, Irak, Iran, Nachfolgestaaten Jugoslawiens, Kuba, Libanon, Libyen, Mosambik, Myanmar, Nordkorea, Somalia und Syrien (Stand: Anfang 1997). Bei diesen
Ländern wird die Gefahr gesehen, daß sie durch Umgehungslieferungen in den Besitz militärischer oder sonstiger sensibler Waren gelangen könnten.
- Länderliste L enthält OECD-Staaten und diesen nahestehende Länder.
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