ist eine falsche Vorstellung über eine Tatsache oder eine Rechtsfolge. Liegt bei einem Geschäft ein Irrtum vor, so kann nach § 142 BGB Anfechtung erfolgen, wobei der Anfechtende möglicherweise schadensersatzpflichtig ist. Man unterscheidet den Inhaltsirrtum (z.B. Versprechen, Verschreiben; der Erklärende äußert etwas anderes als das, was er äußern wollte), den Übermittlungsirrtum (z.B. Fehler im Fernschreiben) und der Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache (z.B. Bonität, Materialeigenschaften). Unbedeutend ist der sogenannte Motivirrtum (z.B. Kauf eines Verlobungsgeschenks, Verlobung findet nicht statt, Versuch der Rückgabe an den Händler), dieser Irrtum im Beweggrund berechtigt ebenso wie schuldhafte Unkenntnis nicht zur Anfechtung. Geregelt in §§ 116 ff BGB.
Vorhergehender Fachbegriff: Irrevocable Credit | Nächster Fachbegriff: Irrtums Wahrscheinlichkeit
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|