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Anfechtung

Anfechtung heißt die Maßnahme, um ein rechtlich wirksam gewordenes Rechtsgeschäft für nichtig zu erklären. Beispiel: Unternehmer Huber hat ein verbindliches Angebot zur Lieferung einer Maschine an den Kaufinteressenten Listig abgegeben. Ein Angestellter vertippt sich aber bei der Abfassung des Angebots. Er schreibt als Preis statt 1. € nur 1. € hinein. Listig nimmt begeistert das Angebot an. Der Vertrag ist damit wirksam geworden. Huber entdeckt kurze Zeit später den Fehler, informiert unverzüglich Listig, der aber auf Vertragseinhaltung besteht. Huber erklärt daraufhin sofort die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums. Dies bewirkt: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig, also unwirksam.

ist die (meist) rückwirkende Beseitigung einer Willenserklärung durch eine neue, grundsätzlich in §§ 119 ff BGB geregelt. Ein erfolgreich angefochtenes Rechtsgeschäft gilt grundsätzlich als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB), Ausnahmen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht (Firmenrecht).

1.  Anfechtung einer Willenserklärung: rückwirkende Vernichtung dieser Willenserklärung durch den Erklärenden. Sie ist zulässig aufgrund bestimmter Willensmängel, die die Erklärung aber bis zur Durchführung der Anfechtung in ihrer Wirksamkeit nicht berühren. Die Anfechtung wird durch gesonderte Erklärung, i.d.R. gegenüber dem Empfänger der Willenserklärung, vollzogen. Zur Anfechtung berechtigen: Erklärungsirrtum, d.h. der Irrtum in der Erklärungshandlung (z. B. Versprechen oder Verschreiben); falsche Übermittlung, Inhaltsirrtum, d. h. der Irrtum über den Sinn der Erklärung; Eigenschaftsirrtum, d.h. der Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft der vom Vertrag betroffenen Sache oder des Geschäftspartners, nicht aber der Irrtum im Motiv (z.B. wegen fehlerhafter Kalkulation). Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich erklärt werden und führt zu einem Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners. Zur Anfechtung berechtigen des weiteren Täuschung durch den Erklärungsempfänger oder eine Person aus dessen Sphäre sowie Drohung. Dabei beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung oder Ende der Zwangslage. 2.  Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz: Gläubigeranfechtung. 3.  Anfechtung nach der Konkursordnung: Konkursanfechtung.          

Versicherungsgesellschaften können bei Verletzung der Anzeigepflicht und bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer ihre Annahmeerklärung anfechten. Damit ist ein Vertrag von Anfang an nichtig. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist möglich.

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