Mittel für den Gläubiger einer fälligen und titulierten Forderung, die Zwangsvollstrekkung in einen Gegenstand durchzuführen, den der Schuldner unter anfechtbaren Umständen, d.h. vor allem in der Absicht, den Gläubiger zu benachteiligen, veräussert hat, wenn die Vollstreckung in andere Vermögenswerte des Schuldners erfolglos ist. Sie ist geregelt im Anfechtungsgesetz i.d.F. vom 20.5. 1898 (RGBl. I, 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 7. 1980 (BGBl. I, 836), und ähnelt der Konkursanfechtung.
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