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Aktienrechtlicher Jahresabschluß

Jahresabschluß

Prüfungsanlaß ist der Ablauf des Geschäftsjahres und die Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG 1965). Prüfungsträger und Bestellung des Prüfungsorgans: Prüfungsträger dürfen gem. § 164 Abs. 1 AktG nur Wirtschaftsprüfer und » Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (externe Jahresabschlußprüfung). Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung zumeist nach Abstimmung mit dem Vorstand einen Prüfer zur Wahl vor. Die Hauptversammlung wählt den Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt (§163 Abs. 1 Satzl u. 2 AktG 1965). Nach der Wahl erteilt der Vorstand umgehend den Auftrag (§ 163 Abs. 1 Satz 3 AktG). Erfolgt die Wahl nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres, bestellt das Gericht den Abschlußprüfer auf Antrag des Vorstandes (§ 163 Abs. 3 AktG). Der Prüfer muß baldmöglichst über die Annahme des Auftrags entscheiden. Er muß ablehnen, wenn er befangen oder abhängig ist, besonders wenn die Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 und 3 AktG erfüllt sind. Außer dem Abschlußprüfer hat auch der Aufsichtsrat eine Prüfung vorzunehmen (interne Jahresabschlußprüfung). Sie obliegt ihm allgemein aufgrund seiner Funktion der Überwachung der Geschäftsführung (§111 Abs. 1 AktG), ist ihm in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG aber auch speziell aufgegeben. Prüfungsnormen und Prüfungsumfang: Nach § 162 Abs. 1 AktG sind Gegenstände der Prüfung der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und die Buchführung. Die zugrund e zu legenden Normen sind die §§ 148 159 und 161 AktG. Aufgrund dieser Vorschriften sind auch die §§ 3 84 7a HGBund die Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung als Normen zu beachten. Im konkreten Fall sind die Satzungsbestimmungen der zu prüfenden Gesellschaft als Prüfungsnormen zu berücksichtigen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Prüfungsumfang hängt von den Gegebenheiten der zu prüfenden Gesellschaft ab. Der Prüfer muß seine Prüfungshandlungen so weit ausdehnen, daß er sich ein eigenes, sicheres Urteil über die Prüfungsgegenstände zu bilden vermag. Er kann seine eigenen Prüfungshandlungen beschränken, wenn die Gesellschaft eine interne Revision besitzt, von deren Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit sich der Abschlußprüfer überzeugt hat. Seine Eigenverantwortlichkeit bleibt durch das Vorhandensein einer internen Revision unberührt. Der Aufsichtsrat hat nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG ledigüch den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, darüber hinaus aber auch den Vorschlag für die Verwendung eines Bilanzgewinns zu prüfen. Üblicherweise erfolgt die Prüfung durch den Aufsichtsrat in der Form, daß dieser den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers kritisch durchgeht. Prüfungsurteil und Bestätigungsvermerk: Im Anschluß an die Prüfungshandlungen hat der Abschlußprüfer aufgrund eines SollIstVergleichs ein Urteil zu bilden. Ist das Urteil positiv, d. h. lassen sich die Prüfungsgegenstände den Prüfungsnormen subsumieren, so erteilt der Abschlußprüfer den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Der Wortlaut des Vermerks ist in § 167 Abs. 1 AktG verbindlich vorgeschrieben. Von ihm darf nicht abgewichen werden. Zusätze sind gestattet. Hat der Abschlußprüfer wesentliche Mängel in einzelnen abgrenzbaren Teilgebieten festgestellt, erteilt er einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk in der Form, daß zu dem Wortlaut des Bestätigungsvermerks der Zusatz »mit der Einschränkung, daß. . . « unter Kennzeichnung des Fehlers gemacht wird. Ist eine Abgrenzung der Fehler nicht möglich oder sind die festgestellten Mängel so schwerwiegend, daß die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses nicht bescheinigt werden kann, muß der Bestätigungsvermerk verweigert werden. Für den Aufsichtsrat ist keine bestimmte Form seines Prüfungsurteils vorgeschrieben. Er muß gem. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG 1965 erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Prüfungsbericht: Gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Abschlußprüfer schriftlich über die Prüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht dient in erster Linie der Information des Aufsichtsrates und ist nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Er wird aber häufig für Kreditverhandlungen usw. verwendet. Der Prüfungsbericht muß nach den Grund sätzen der Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit und Unparteilichkeit aufgestellt werden. Er muß nach § 166 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG die Feststellung enthalten, ob Buchführung, Jahresabschluß und Geschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob alle Aufklärungen und Nachweise erbracht worden sind. Außerdem sind die Posten des Jahresabschlusses aufzugliedern und zu erläutern. In der Praxis hat sich die Dreiteilung des Prüfungsberichts in Hauptteil, Anhang und Anlagen durchgesetzt. Der Hauptteil enthält alle wesentlichen Feststellungen des Prüfers und ein zusammenfassendes Urteil über Buchführung, Jahresabschluß, Geschäftsbericht und Auskunftserteilung des Vorstandes sowie den Bestätigungsvermerk. Im Anhang stehen Ausführungen zu einzelnen Posten des Jahresabschlusses. Die Anlagen bestehen aus dem geprüften Jahresabschluß und den Auftragsbedingungen des Prüfers, evtl. tabellarischen und graphischen Übersichten. Auch der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten ($ 171 Abs. 2 Satz 1 AktG). Darüber hinaus muß er zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung nehmen. Der Bericht des Aufsichtsrates geht der Hauptversammlung zu und wird zum Handelsregister eingereicht. Handelt es sich bei der zu prüfenden Aktiengesellschaft um ein Kreditinstitut, so sind die speziellen Vorschriften des KWG zu beachten; betreibt sie das Versicherungsgeschäft, so sind die einschlägigen Vorschriften des VAG maßgebend. An der aktienrechtlichen Jahresabschlußprüfung orientieren sich häufig auch die freiwillig durchgeführten Prüfungen des Jahresabschlusses von NichtAktiengesellschaften.

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