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Kartellgesetz

Die ausführliche Bezeichnung ist Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es soll eine hohe Wettbewerbsintensität auf dem Markt gewährleisten. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) basiert auf dem Verbotsprinzip, nach dem Kartelle grundsätzlich nicht zulässig sind.

Gleichwohl werden ausdrücklich drei Ausnahmegruppen zugelassen:
1. Nach Anmeldung beim Bundeskartellamt werden (anmeldepflichtige) Kartelle, wie Exportkartelle ohne Inlandsregelung sowie Normen- und Typenkartelle, rechtlich wirksam.
2. Widerspruchskartelle werden rechtmäßig wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung vom Bundeskartellamt Widerspruch erhoben wird. Hierzu zählen Konditionenkartelle, Rabattkartelle und Spezialisierungskartelle.
3. Die erlaubnispflichtigen Kartelle, wie Importkartelle, Strukturkrisenkartelle, Rationalisierungskartelle und Exportkartelle mit Inlandsregelung, werden erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Bundeskartellamt rechtlich wirksam.

Siehe weiter Fusionskontrolle, Fusion, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Bundeskartellamt, GWB, Kartelle.

Siehe Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun­gen (GWB)

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