dient der Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe im öffentlichen Haushalt. Bund und Lander können solche Kredite bei der Bundesbank ( Kassenkredite) aufnehmen, müssen dabei aber die Grenzen des § 20 Bundesbankgesetz beachten. Sollen die dort fixierten Beträge überschritten werden, muss auf kurzfristige Bankkredite oder sog. U-Schätze ( Schuldformen) zurückgegriffen werden. Die Gemeinden nehmen solche Kredite bei ihren Hausbanken auf.
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