Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können zwischen den einzelnen Krankenkassen wählen. Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl der Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch den Versicherungspflichtigen ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Bei Beitragssatzerhöhungen oder Verminderung der Leistungen kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gekündigt werden. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse nachgewiesen wird. Für freiwillig Versicherte gilt darüber hinaus die übliche Kündigungsfrist ohne Nachweis einer anderweitigen Versicherung.
Vorhergehender Fachbegriff: Kassenverstärkungskredit | Nächster Fachbegriff: Kassiergenauigkeit
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|