Phase im Kaufentscheidungsprozeß, in der das gewünschte Produkt durch eine Handlung (normalerweise nachdem eine Auswahl aus verschiedenen Alternativen getroffen wurde) gekauft wird.
ist ein gegenseitiger Vertrag. Dadurch wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Gegenstand (z.B. bewegliche Sache, Grundstück) mängelfrei und rechtzeitig zu übergeben bzw. ihm das Eigentum zu verschaffen und den Kaufpreis anzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und den Gegenstand abzunehmen (§§ 433, 929, 925 BGB). Man unterscheidet nach der Bestimmung der Ware den Kauf auf Probe (Ware wird für bestimmte Zeit zur Prüfung überlassen, bei Zufriedenheit gilt Behalten der Ware als Kauf, §§ 495,496 BGB), den Kauf nach Probe (endgültiger Kauf aufgrund früher erhaltener Waren oder nach einer übergebenen Probe, z.B. Stoffmuster, Tapeten, auch Kaffee, Tee, Tabak usw., § 494 BGB), den Ramschkauf (Kauf »in Bausch und Bogen«, nicht für einzelne Gegenstände, sondern für die Gesamtheit ist die Beschaffenheit zugesichert, z.B. Nachlaß, Gegenstände aus Konkursmasse) sowie Gattungskauf, Stückkauf, Typenkauf, Bestimmungskauf. Nach Bestimmung der Lieferzeit unterscheidet man den Tageskauf (Sofortkauf, Lieferung unverzüglich nach Bestellung), den Terminkauf (Zeitkauf, Lieferung zu vereinbartem späterem Zeitpunkt), den Kauf auf Abruf (Abrufauftrag) sowie den Fixkauf und Teillieferungskauf. Nach Bestimmung der Zahlung unterscheidet man Kauf gegen Vorauszahlung, Barkauf, Zielkauf (Zahlungsbedingungen, Zahlung erfolgt nach Lieferung) und Abzahlungskauf.
Der Kaufvertrag ist die häufigste Form des gegenseitigen Vertrages, der im Handelsverkehr als Han delskauf z. T. besonderer Regeln unterliegt. Der Kaufvertrag ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsge schäft (Rechtsgeschäfte), das den Verkäufer zur Übergabe und Über eignung des verkauften Gegenstan des und den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 BGB). Bei Leistungsstörungen kön nen Ansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit gegeben sein, bei Lie ferung mangelhafter Sachen solche aus Gewährleistung. Gegenstand eines Kauf können neben Sachen, Rech ten, Sach und Rechtsgesamtheiten alle rechtsverkehrsfähigen Versorgungs oder Handelsgüter sein. Man unterscheidet verschiedene Ar ten des K.: Beim Stückkauf ist der Kaufgegenstand im Gegensatz zum Gattungskauf individuell bestimmt, beim Fixkauf steht und fällt das Ge schäft mit der Lieferung zu einem be stimmten Zeitpunkt (s. § 361 BGB, § 376 HGB). Zum Kauf nach Probe s. § 494 BGB, zum Kauf auf Probe § 495 BGB, zum Vorkauf %% 504514 BGBund zum Wiederkauf §§ 497503 BGB.
Kaufvertrag
Kaufentscheidung, Kaufvertrag
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