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Kollegialprinzip

Das Kollegialprinzip besagt, daß Entscheidungen intern zwar von mehreren Personen gemeinsam getroffen werden, extern aber als Willensäußerung der Gesamtinstanz vertreten werden.

Aufbauorganisationsprinzip im
Bankmanagement; übliche Gestaltungsform des obersten Geschäftsleitungsgremiums als Pluralinstanz. Ggs.: Direktorialprinzip (Singularinstanz), bei Banken kaum anzutreffen.

(insbesondere in der   Aufbauorganisation). Das Kollegialprinzip umfasst drei Formen:
(1) Bei der Primatkollegialität gibt der Vorsitzende der Leitungsgruppe bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(2) Bei der Abstimmungskollegialität werden Entscheidungen mit einfacher oder qualifizierter Mehr­heit gefällt.
(3) Bei der Kassationskollegialität wird Konsens verlangt; alle Beschlüsse werden ein­stimmig gefällt. Zwischen den aufgeführten Möglichkeiten sind Kombinationen oder Differenzierungen für bestimmte Abstimmungssachverhalte möglich. Siehe auch  Aufbauorganisation und   Unternehmensführung, jeweils mit Literaturangaben. (insbesondere in der  Unternehmensführung), Entscheidungsprinzip, welches innerhalb einer Mehr­personenstelle, bspw. der Unternehmensleitung, die Verteilung von Entscheidungsrechten grundsätz­lich in gleichberechtigter Form vornimmt (one man — one vote). Als Extremform kann hierbei die Kassationskollegialität gelten, nach der Entscheidungen einstimmig gefällt werden müssen. Siehe auch   Unternehmensführung, Grundlagen (mit Literaturangaben).

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