Arbeitnehmer eines in Konkurs befindlichen Unternehmens haben Anrecht auf Konkursausfallgeld in Höhe des letzten Nettogehalts. Es wird vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der Antrag muß spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden.
Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die letzten drei vorausgegangenen Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben, erhalten zum Ausgleich Konkursausfallgeld. Dieses wird in Höhe des rückständigen Nettoverdienstes vom zuständigen Arbeitsamt gezahlt, ergänzt durch Nachleistung der Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie noch nicht entrichtet wurden. Der Konkurseröffnung gleichgestellt sind Abweisung eines Konkursantrags mangels Masse und Betriebseinstellung bei Aussichtslosigkeit eines Konkursantrages mangels Masse (§ 141 AFG). Die Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) für das Konkursausfallgeld einschl. der Verwaltungskosten, werden von den Berufsgenossenschaften jährlich durch Umlage aufgebracht und der BA erstattet.
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