Auskunftserteilung und -einholung durch eine Bank bei einer Anfrage oder im Zusammenhang mit eigener Kreditgewährung. Bei der Auskunftseinholung bedient sich die Bank der Wirtschaftsauskunfteien (z. B. Schufa) sowie anderer Banken. Bei der Auskunftserteilung gibt sie ? streng vertraulich ? unter Wahrung der Interessen des Kunden die gewünschte Auskunft. Zulässigkeit, Umfang sowie Inhalt von Bankauskünften richten sich nach Nr. 10 AGB und finden ihren Niederschlag in den Grundsätzen für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten.
Im Regelfall handelt es sich um Fragen nach der Kreditwürdigkeit und dem Geschäftsgebaren. Häufig sind auch Auskunftserteilungen und -einholungen im Auslandsgeschäft ( Bankauskunft).
Auskunftserteilung und -einholung durch eine Bank bei einer Anfrage oder eigener Kreditgewährung. Bei Auskunftseinholung bedient sich die Bank der Wirtschaftsauskunfteien sowie anderer Banken; bei einer Auskunftserteilung erteilt sie, stets streng vertraulich, unter Wahrung der Interessen des Kunden die gewünschte Auskunft. Meist handelt es sich um Fragen nach der Kreditwürdigkeit und dem Geschäftsgebaren, besonders im Auslandsgeschäft Bankauskunft).
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