i.w.S. jeder Betrug, der im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Waren- oder Geldkredits begangen wird. Beweisschwierigkeiten bei der Anwendung des § 263 StGB (Betrug) haben zur Schaffung eines Gefährdungstatbestandes im Vorfeld des Betrugs (§ 265 b StGB) mit begrenzter Anwendung geführt (Kreditbetrug im engeren Sinn). Sonderformen des Kreditbetrugs (keine eigenen Straftatbestände) sind der Scheck- und der Wechselbetrug. Unter einem Kreditbetrug als Gefährdungstatbestand versteht das StGB die Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder die schriftliche Übermittlung unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Be- lassung oder Veränderung eines Kredits, soweit die Unterlagen oder Angaben für den Kreditsuchenden vorteilhaft und für die Entscheidung über den Kredit erheblich sind (§ 265 b StGB). Voraussetzung für die Anwendung der erwähnten Vorschrift ist ferner, dass der Kredit für ein Unternehmen und bei einem Unternehmen beantragt wird. Kredite in diesem Sinne sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen, Diskontkredite sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. Die praktische Bedeutung der Strafnorm ist gering, da bei der Einräumung von Warenkrediten zumeist keine schriftlichen Angaben der bezeichneten Art (Jahresabschlüsse, Gutachten) eingereicht werden und geschädigte Kreditinstitute überwiegend von einer Anzeige absehen. So wurden z.B. 1989 nur sieben Verurteilungen wegen Kreditbetrugs registriert. Literatur: Lampe, E.-J., Der Kreditbetrug, Berlin 1980.
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