gibt den Beschäftigungsgrad eines Aggregates an, bis zu dem die Abschreibungen voll fix sind und bei dessen Überschreitung proportionale Abschreibungen verrechnet werden sollen. Der Bestimmung der kritischen Beschäftigung liegt folgende Konzeption zugrunde: Abschreibungsursachen (Abschreibungen) können der Gebrauchsverschleiß und der Zeitverschleiß sein. Ist der Zeitverschleiß die alleinige Abschreibungsursache, dann sind die monatlichen Abschreibungsbeiträge in voller Höhe fixe Kosten. Ist nur Gebrauchsverschleiß wirksam, dann sind die monatlichen Planabschreibungsbeträge zu der Bezugsgröße voll proportional; es gilt: Da ex definitione der monatliche Planabschreibungsbetrag für Gebrauchs-und Zeitverschleiß gleich sein muß, so ergibt sich, daß sich die kritische zur geplanten Beschäftigung verhält wie die Nutzungsdauer des Gebrauchsverschleißes zur Nutzungsdauer des Zeitverschleißes.
Konsequenzen für die Abschreibungsplanung:
1. Liegt ein Produktionsfaktor mit sehr starkem Zeitverschleiß vor, dann muß nach Gleichung (4) die kritische Beschäftigung größer sein als die Planbeschäftigung. Liegt bk außerhalb der Kapazitätsgrenze, dann muß bk immer größer sein als bp, d.h. die Abschreibungen sind in voller Höhe als fix anzusetzen.
2. Unterliegt ein Produktionsfaktor überwiegend dem Gebrauchsverschleiß, so ist die geplante Nutzungsdauer bei Zeitverschleiß größer als die geplante Nutzungsdauer bei Gebrauchsverschleiß, d.h. die kritische Beschäftigung muß stets kleiner sein als die Planbeschäftigung. Unterstellt man, daß die Istbeschäftigung mittelfristig wegen der guten Auftragslage nicht unter die kritische Beschäftigung absinken kann, so sind die Abschreibungen voll proportional. gebrochene Abschreibung
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