Anleiheschuldner haben oft das Recht (Call-Option), diese den ursprünglich vereinbarten Anleihebedingungen (insbesondere nachhaltig veränderte Kapitalmarktlage) entsprechend zu kündigen (häufig nach 5?7 Jahren) und vorzeitig zurückzuzahlen oder die Anleihe mit neu festgelegten Zins- und Tilgungsmodalitäten anzubieten (Konversion). Die Kündigung kann eine Teil- oder Gesamtkündigung (Rückzahlung des gesamten ausstehenden Anleihebetrags) sein. Vgl.: Callable Bond.
Den Gläubigern steht grundsätzlich kein Kündigungsrecht (Put-Option) zu. Ausnahmen gibt es bei Sonderformen, z. B. Perpetual Floating Notes (Floating Rate Notes), und Anleihen, die mit der Degussaklausel ausgestattet sind. Diese Kündigungsrechte werden generell (a) bei Emittenten mit sehr geringer Bonität oder (b) in äußerst schwierigen Kapitalmarktlagen in die Anleihebedingungen aufgenommen.
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