(auch Börsenbetrug) begeht, wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, Waren oder Anteilen an Unternehmen unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung erheblich sind oder sonstige auf Täuschung berechnete Mittel in diesem Zusammenhang anwendet (§88 BörsG). Eine Bereicherungsabsicht wird nicht verlangt. Da der Tatbestand nicht nur Börsen-, sondern auch andere Marktpreise umfasst, reicht er sehr (strafrechtlich möglicherweise zu) weit. Gedacht ist an die Verbreitung unrichtiger Nachrichten, den Abschluss von Scheingeschäften, die Abgabe von Scheinangeboten und die Bestechung von Kursmaklern. Betrug (§ 263 StGB) und Kapitalanlagebetrug (§264a StGB) gehen dem Kursbetrug vor. Literatur: Joecks, W., Anleger- und Verbraucherschutz durch das 2. WiKG, in: wistra, 5. Jg. (1986), S. 142 ff. Valentin, Börsengesetz, in: Erbs, G./Kobl- haas, M., Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt- sammlung, München 1985 (noch zum früheren Recht).
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