Pflichtversicherung für Personen der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die nicht anderweitig pflichtversichert sind. Der Personenkreis umfasst landwirtschaftliche Unternehmer, mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler. Das Krankenversicherungssystem beruht auf dem Solidarprinzip mit einheitlichen Leistungen für alle Versicherten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelten Beiträgen. Die Kriterien für die Beitragszahlung werden von den Selbstversorgungsorganen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung in Eigenregie festgelegt. Diese sind nur mittelbar einkommensbezogen. Die staatlichen Zuschüsse zur landwirtschaftlichen Krankenkasse betrugen Ende der 80er Jahre ungefähr 47% der Leistungsausgaben, die vollkommen auf Leistungen für Altenteiler entfielen. Auch dieser Zuschuss übersteigt das durch den Strukturwandel bedingte Einnahmendefizit. Der Leistungskatalog der landwirtschaftlichen Krankenversicherung entspricht in weiten Teilen dem der gesetzlichen Krankenversicherungen. Selbständige Landwirte erwerben aber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeldzahlung. Statt dessen wird den landwirtschaftlichen Unternehmern im Krankheitsfalle ein Betriebshelfer zur Weiterbewirtschaftung ihres Betriebes gestellt. Mitarbeitenden Familienangehörigen steht dagegen ein Krankengeld zu, dessen Bemessung jedoch z.T. von dem der gesetzlichen Krankenversicherung abweicht.
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