Der Leasingnehmer, der zwar kein Eigentum am Leasinggut erhält, dafür aber auch keinen Kaufpreis in einer Summe aufzubringen braucht, kommt unter Schonung von Eigenkapital und damit Liquidität in den Genuss der unternehmerischen Einsatzmöglichkeit des Leasingguts und kann dafür das dafür zu entrichtende Entgelt, die monatlichen Leasingraten, gerade durch den Einsatz des Investitionsgutes erwirtschaften, getreu der „goldenen“ Finanzierungsregel „pay as you earn“. Für den Leasingnehmer ist der praktische Nutzen, nicht das formale Eigentum wichtig. Der Finanzierungsfunktion des Leasinggeschäfts entspricht es, dass der Leasinggeber das Risiko der Bonität des Leasingnehmers trägt, vergleichbar einem Kreditgeber gegenüber einem Kreditnehmer; die Gebrauchsüberlassungsfunktion des Leasings lässt die Verschaffung und Belassung zur Nutzung zwar als Hauptpflicht des Leasinggebers erscheinen, jedoch soll der Leasingnehmer alle mit seiner Investitionsentscheidung verbundenen Risiken tragen, die aus der Nutzungsfunktion des Objekts entspringen, insbesondere die Sachgefahr. Heute wird immer das sogenannte erlasskonforme Leasing vereinbart, das in der Ertragsgestaltung den einschlägigen Leasingerlassen des Bundesfinanzministeriums entspricht. Weiterhin ist die sogenannte „Dienstleistungsfunktion“ des Leasings merklich gewachsen. Die Leasinggeber erbringen über die Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung sowie über die Finanzierung des Objekts hinaus immer häufiger umfassende Dienstleistungen für den Leasingnehmer, die von der Beratung bei der Auswahl und dem Einsatz des Leasingguts bis zur Übernahme von buchhalterischen Diensten wie Rentabilitätsrechnungen reichen.
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