Wird eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt, so liegt darin an sich keine Erfüllung. Nimmt der Gläubiger diese Leistung jedoch als Erfüllung an, so erlischt durch diese Leistung an E.S. gleichfalls das Schuldverhältnis (z.B. der Gläubiger nimmt statt des geschuldeten Geldes eine Sachleistung als Erfüllung an, § 364 I BGB). Wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der an E.S. gegebenen Sache, Forderung oder des Rechts haftet der Schuldner wie ein Verkäufer (Gewährleistung, § 365 BGB). Anders als die Leistung an E.S. ist eine nur erfüllungshalber erbrachte Leistung keine Erfüllung des Schuldverhältnisses. Eine Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn dem Gläubiger ein Gegenstand überlassen wird, aus dem er seine Befriedigung suchen soll (z.B. Abtretung einer Forderung zur Einziehung); hier tritt die Erfüllung des Schuldverhältnisses erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen. Der Gläubiger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, zunächst die Verwertung des erfüllungshalber überlassenen Gegenstands zu versuchen. Ob Leistung an E.S. oder nur erfüllungshalber vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit (z.B. Akzeptierung eines Wechsels), so ist im Zweifel anzunehmen, daß er nur erfüllungshalber leistet, die alte Forderung also bestehen bleibt (§ 364 II BGB).
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