Vertrag, mit dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes (zum Beispiel Patent, Gebrauchsmuster, Marken usw.) die vollständige oder teilweise Auswertung des Schutzrechtes an einen Dritten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr überträgt. Lizenzverträge können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt sein und - unter Berücksichtigung des Kartellrechts der Europäischen Union (EU) -grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Der Lizenznehmer ist zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr verpflichtet und muß über die Ausübung der Lizenz Rechenschaft ablegen. Für die Weitergabe von Lizenzen durch einen Gebietsansässigen an einen Gebietsfremden sind die Bestimmungen über den aktiven Dienstleistungsverkehr (Kapitel V der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) zu beachten. Der Erwerb von Lizenzen von Gebietsfremden unterliegt dagegen keinerlei Beschränkungen. Es werden unterschieden:
Einfache Lizenzen: Sie geben dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht, ohne den Lizenzgeber an der eigenen Verwertung oder der Einräumung weiterer einfacher Lizenzen zu hindern.
Ausschließliche Lizenzen: Sie schließen den Inhaber des Rechtes von einer eigenen Verwertung und der Vergabe weiterer Lizenzen aus. Der Lizenznehmer erwirbt das Recht, Unterlizenzen zu vergeben.
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