Grundlage des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn (§ 38b EStG); vgl. Tab. Neben dem Grundfreibetrag berücksichtigen die Lohnsteuertabellen den Arbeitneh- mer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pausch- betrag, die Vorsorgepauschale sowie den Haushaltsfreibetrag (Klasse II) und Kinderfreibetrag (Klassen II, III, IV). Bei Verheirateten führt die Wahl der Kombination III/V zu einem geringeren Lohnsteuerabzug als die Kombination IV/IV, wenn ein Ehegatte mindestens 60% des Gesamtlohns verdient. Durch den Lohnsteuer) ah- resausgleich oder die Einkommensteuerveranlagung ergibt sich jedoch unabhängig von der Steuerklassenwahl die gleiche steuerliche Belastung.
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