rechtliches Institut, das sich aus drei Stufen ableitet: (1) dem zeichenrechtlichen Schutz nach dem Warenzeichengesetz (WZG), das dem Inhaber eines in der Zeichenrolle eingetragenen Warenzeichens, das Recht gewährt, Dritten die Verwendung dieser Marke zu untersagen, (2) dem wettbewerbsrechtlichen Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und (3) dem Deliktsschutz, etwa gegen Markenpiraterie. Falls es sich um eine "berühmte Marke" als Teil eines Gewerbebetriebes handelt, könnte darüber hinaus auch § 823 Abs. 1 BGB zum Tragen kommen (in Sonderfällen gewährt auch § 12 BGB einen Schutz der Marke). Über die nationalen Rechtsinstitute hinausgehend, leitet sich ein Markenschutz auch über das (noch zu schaffende) Markenrecht der Europäischen Gemeinschaft (eine Richtlinie zur Angleichung des Markenrechts der EG-Mitgliedsstaaten besteht bereits, abschliessende Entscheidungen zu einem Gemeinschartsmarkenrecht stehen jedoch noch aus) und über Instrumente auf internationaler Ebene, wie das Madrider Abkommen, das Haager Musterabkommen oder die Pariser Verbandsübereinkunft, ab. Literatur: Fromm, F. K./Nordemann, W., Urheberrecht, Stuttgart 1988. Lewinsky, D., Deutscher und europäischer Patent- und Markenschutz, Köln 1987. Schmitz, H., Warenzeichen-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht, Köln 1988.
ist ein rechtliches Institut, das sich aus drei Stufen ab leitet: 1) dem zeichenrechtlichen Schutz nach dem Warenzeichengesetz (WZG), das dem Inhaber eines in der Zeichenrolle eingetragenen Warenzeichens das Recht gewährt, Dritten die Verwendung dieser Marke zu untersagen (Warenzeichen), 2) dem wettbewerbsrechtlichen Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)und 3) dem Deliktsschutz, etwa gegen Markenpiraterie. Falls es sich um eine „berühmte Marke“ als Teil eines Gewerbebetriebes handelt, könnte darüber hinaus auch § 823 Abs. 1 BGB zum Tragen kommen (in Sonderfällen gewährt auch § 12 BGB einen Schutz der Marke). Über die nationalen Rechtsinstitute hinausgehend leitet sich ein Markenschutz auch über das (noch zu schaffende) Markenrecht der Europäischen Gemeinschaft (eine Richtlinie zur Angleichung des Markenrechts der EG-Mitgliedsstaaten besteht bereits, abschließende Entscheidungen zu einem Gemeinschaftsmarkenrecht stehen jedoch noch aus) und über Instrumente auf internationaler Ebene, wie das Madrider Abkommen, das Haager Musterabkommen oder die PariserVerbandsübercinkunft, ab.
Literatur: Fromm, F.K.; Nordemann, W., Urheberrecht, Stuttgart 1988. Lewinsky, D., Deutscher und europäischer Patent- und Markenschutz, Köln 1987. Schmitz, H., Warenzeichen-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht, Köln 1988.
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