Minderung ist ein Mängelgewährleistungsrecht, das in der Herabsetzung des Kaufpreises, des Mietzinses bzw. des Werklohnes besteht. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind für die einzelnen Verträge unterschiedlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, Vertragsrecht. Voraussetzung ist ein Mangel der Kaufsache, des Werkes oder der Mietsache. Im Kaufvertrag und im Werkvertrag ist die Entstehung des Minderungsrechts davon abhängig, dass zunächst das Nacherfüllungsrecht verfolgt wurde, vgl. Mängelgewährleistungsrecht. Im Werklieferungsvertrag folgt das anzuwendende Recht Kaufvertrags- oder Werkvertragsregeln. Im Mietvertrag ist das Minderungsrecht davon abhängig, dass der Mieter eine Mängelanzeige vorgenommen und die Mietminderung unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung angedroht hat. Kaufleute haben darauf zu achten, dass Gewährleistungsansprüche im beiderseitigen Handelskauf oder Werklieferungsvertrag bei fehlender oder verspäteter Mängelrüge untergehen, kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht.
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