Es handelt sich um ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts, das im Schuldrecht geregelt ist. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Mängelgewährleistung sind für die einzelnen Vertragstypen unterschiedlich ausgestaltet. In der Praxis muss daher zunächst der Vertragstyp definiert werden, um auf die speziellen Gewährleistungsregeln zugreifen zu können, vgl. Vertragsrecht. Man unterscheidet zwischen Rechts- und Sachmängelgewährleistung. Ein Rechtsmangel im Kaufvertrag liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Denn der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zu den Rechtsfolgen im Kaufvertrag gehören die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Aufvvendungsersatz. Die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag verjähren in 2 Jahren beim Kauf beweglicher Sachen, beginnend mit der Ablieferung der Sache.
Mängelgewährleistungsansprüche entstehen auch im Werkvertrag bei fehlerhafter Erstellung des Werkes oder im Mietvertrag bei Mängeln der Mietsache. In anderen Verträgen, z.B. im Leasingvertrag und im Lizenzvertrag, werden die Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts, des Mietrechts oder des Werkvertragsrechts analog angewandt. Zudem sind in den Fällen der Leistungsstörungen die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu den Vertragspflichtverletzungen zu berücksichtigen. Kaufleute haben darauf zu achten, dass die Gewährleistungsansprüche bei fehlender oder verspäteter Mängelrüge im beiderseitigen Handelskauf oder Werklieferungsvertrag untergehen, kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht.
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