bedingt die Vorlage eines n Ursprungszeugnisses bei der Einfuhrabfertigung kontingentierter Waren bei der Zollstelle, wenn dies in der Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist. Bei Erleichterten Einfuhren entfällt die Vorlage von Ursprungszeugnissen. Das Ursprungszeugnis muß grundsätzlich von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt jedoch die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes, wenn Ursprungs- und Versendungsland dem Internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 beigetreten sind. Gehört nur das Versendungsland dem Abkommen an, so genügt ein von einer berechtigten Stelle dieses Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß ein von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen hat.
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