Vertragliche Vereinbarung bei Krediten, Anleihen und Genussscheinen, durch die diese Verbindlichkeiten gegenüber anderen Verbindlichkeiten eines Schuldners im Rang zurücktreten (Rangrücktritt) und dadurch eigenkapitalähnlichen Charakter gewinnen. Bei einer Liquidation, einer Insolvenz oder einer sonstigen Auflösung des Schuldners werden nachrangige Mittel erst zurückgezahlt, nachdem alle vorrangigen Verbindlichkeiten bedient wurden, jedoch vor dem Gesellschaftskapital. Bei der Ermittlung einer bilanziellen Überschuldung werden nachrangige Verbindlichkeiten dem Eigenkapital zugeordnet. Aufgrund einer EU-Richtlinie über die Eigenmittel von Kreditinstituten aus den EU-Ländern werden nachrangige Verbindlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen dem haftenden Eigenkapital zugerechnet.
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