Eigenkapitalanteile, die im Falle einer Insolvenz hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen, jedoch im Liquidationsfall vor dem »echten« Eigenkapital befriedigt werden.
In Deutschland vor allem üblich für Genussscheine (wegen des Nachranges höhere Verzinsung als bei Anleihen), die insbesondere Banken wegen der Zurechnung zum Haftkapital emittieren. Üblich auch nachrangige Gesellschaftsdarlehen. Im angelsächsischen Raum bei Wertpapieren Nachrang bei den sog. »Subordinated Debentures«. Bei der Zeichnung von nachrangigen Anleihen sollte man wegen des größeren Risikos unbedingt vorher die Bonität des Emittenten sehr genau überprüfen.
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