Der Nachschuss ist eine Geldleistung, die insbesondere von Gesellschaftern beim Vorliegen gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegter Voraussetzungen über die Einlage hinaus zu erbringen ist (Nachschußpflicht).
Ein Nachschuss ist die gesetzlich oder durch Gesellschaftsvertrag festgesetzte Pflicht eines Gesellschafters, Zahlungen über die festgelegte Einlage hinaus zu leisten. Nachschußpflicht gibt es bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft und der Bergrechtlichen Gewerkschaft. Befreiung vom Nachschuß ist über Abandon möglich.
Nachschuss über den Betrag der Stammeinlagen (Stammkapital) hinausgehende Einzahlungen der Gesellschafter an die GmbH. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) kann eine Nachschuss- pflicht vorsehen (§§26ff. GmbHG). Diese Nachschusspflicht kann auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden (beschränkter Nachschuss). Für den Fall, dass die Nachschusspflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist (unbeschränkter Nachschuss), hat jeder Gesellschafter, falls er seine Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung dadurch zu befreien, dass er der Gesellschaft den Geschäftsanteil zur Befriedigung zur Verfügung stellt (§ 27 Abs. 1 GmbHG). Nachschüsse eignen sich u.a. als Sanierungsmassnahme.
Es besteht die Pflicht der Nachzahlung
1. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Form einer Erhöhung des Stammkapitals,
2 bei Genossenschaften im Konkurs durch die Genossen je nach Rechtsform begrenzt oder unbegrenzt,
3. zur Auffüllung bei Termingeschäften als Sicherheitshinterlegung.
1. Von einer Bank eingeforderte Zahlung eines Kreditnehmers, dessen als Kreditsicherheit hinterlegte Wertpapiere wegen zwischenzeitlicher Kursrückgänge nicht mehr als ausreichend hohe Sicherheit angesehen werden.
2. Margin. Zusätzliche Einzahlungen bei Terminpositionen, an Terminbörsen.
Nachträglich bzw. zusätzlich zu leistende Kapitaleinzahlung bei Verlusten oder bei Insolvenz durch die Anteilseigner.
Eine zusätzliche Geldzahlung/Einlagenleistung, die von Gesellschaftern/Beteiligten aufgrund gesetzlich, satzungsgemäß oder vertraglich festgelegter Voraussetzungen zu erbringen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung eines N., der beschränkt oder unbeschränkt sein kann, gibt es z. B. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Vgl. auch Margin; Margin Call.
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