Nachschußpflicht zur Sicherheit des Brokers oder Kreditgebers bei Termingeschäften. Ein Nachschuß wird dann in Form eines erneuten Einschusses fällig, wenn der erste Einschuß aufgezehrt ist.
Wenn sich ein Terminkontrakt zuungunsten eines Anlegers entwickelt, wird von seinem Margenkonto der Verlust abgezogen. Sofern durch diesen Abzug der Kontostand unter die Erhaltungsmarge sinkt, wird der Anleger aufgefordert, das Konto wieder aufzufüllen.
Bez. f. d. Verpflichtung bei Termingeschäften, zur Sicherheit des Brokers oder Kreditgebers einen Nachschuss zu leisten. Eine solche zusätzliche Geld-/Wertpapierleistung wird fällig, wenn der erste "Einschuss" aufgezehrt ist.
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