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Nachtragsprüfung

Aus verschiedenen Gründen kommt es vor, daß der vom Vorstand aufgestellte und vom Abschlußprüfer geprüfte Jahresabschluß und Geschäftsbericht geändert werden. OBund inwieweit eine solche nachträgliche Änderung zulässig ist, hängt davon ab, ob Jahresabschluß und Geschäftsbericht bereits festgestellt sind oder nicht. Nachträgliche Änderungen des noch nicht festgestellten Jahresabschlusses sind gemäß §§ 162 Abs. 3 und 173 Abs. 3 AktG 1965 unbeschränkt zulässig; demgegenüber kann eine nachträgliche Änderung des bereits festgestellten Jahresabschlusses nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen (z. B. Jahresabschlüsse mit inhaltlichen Mängeln, die keinen NichtigkeitsGrund darstellen, können geändert werden). wird der Jahresabschluß vor seiner Feststeilung nachträglich geändert, ist zu unterscheiden, ob der Jahresabschluß vom Vorstand oder von der Hauptversammlung, sofern sie den Jahresabschluß feststellt, geändert wird. Ändert der Vorstand den Jahresabschluß oder den Geschäftsbericht, nachdem ihm der Prüfungsbericht vorgelegt worden ist, so haben die Abschlußprüfer den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht erneut zu prüfen, soweit es die Änderung fordert (S 162 AktG 1965). Gegenstand der Nachtragsprüfung sind alle nachträglichen, d. h. alle nach dem Zeit-Punkt, zu dem die Abschlußprüfer den Prüfungsbericht vorgelegt haben, durchgeführten Änderungen des Jahresabschlusses oder Geschäftsberichts. Gegenstand der Nachtragsprüfung ist stets der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, unabhängig davon, ob vom Vorstand nur der Jahresabschluß oder nur der Geschäftsbericht geändert wurde. Begründet wird diese Regelung damit, daß eine Änderung des Jahresabschlusses in der Regel Auswirkungen auf den Geschäftsbericht hat. Bezüglich des Umfangs der Nachtragsprüfung ergibt sich aus dem gesetzlichen Wortlaut, daß nicht der gesamte Jahresabschluß, sondern lediglich die geänderten Teile und die sich aus der Änderung auf andere Bilanzposten ergebenden Auswirkungen sowie der Geschäftsbericht erneut zu prüfen sind. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um erhebliche Änderungen oder nur um kleine Änderungen handelt. Von einer Änderung des Geschäftsberichts im Sinne des § 162 Abs. 3 AktG 1965 wird jedoch nur dann gesprochen, wenn im Hinblick auf den in § 160 AktG 1965 vorgeschriebenen Inhalt des Geschäftsberichts sachliche Änderungen vorgenommen worden sind. Stilistische Änderungen oder Änderungen sonstiger nicht zum Pflichtinhalt des Geschäftsberichts gehörende Angaben werden in der Regel keine Nachtragsprüfung begründen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest, weil der Aufsichtsrat trotz Nachfristsetzung ihn nicht gebilligt hat oder weil Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben, so kann die Hauptversammlung den Jahresabschluß, nicht jedoch den Geschäftsbericht ändern. Die Rechtsfolgen aus der Nachtragsprüfung sind unterschiedlich, je nachdem wer die Änderungen im Jahresabschluß bzw. Geschäftsbericht vorgenommen hat. Bei Änderungen durch den Vorstand hegt inhaltlich und rechtlich ein neuer Jahresabschluß vor. Findet keine Nachtragsprüfung statt, so ist dieser Jahresabschluß ungeprüft. Ein ungeprüfter Jahresabschluß kann nicht festgestellt werden. Ein dennoch festgestellter Jahresabschluß ist unheilbar nichtig. wird die Nachtragsprüfung durchgeführt, so kommt es für die Feststellung des Jahresabschlusses auf das Ergebnis der Prüfung (uneingeschränkter, eingeschränkter oder versagter Bestätigungsvermerk) (Nachtragsprüfungsbericht) nicht an. Wie jeder andere Jahresabschluß kann auch dieser geänderte und nachträglich geprüfte Jahresabschluß selbst bei versagtem Testat festgestellt werden. Wurde die Änderung durch die Hauptversammlung vorgenommen, so kann diese Hauptversammlung, ohne das Ergebnis der Nachtragsprüfung abwarten zu müssen, über den Jahresabschluß und die Gewinnverwendung beschließen. Diese Beschlüsse sind allerdings zunächst schwebend unwirksam. Sie werden erst wirksam, wenn aufgrund der Nachtragsprüfung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird. Für das Wirksam werden der Beschlüsse kommt es allein darauf an, daß hinsichtlich der Änderungen der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt erteilt worden ist. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Beschlüsse sind auch dann erfüllt, wenn die Abschlußprüfer aufgrund ihrer ursprünglichen Prüfung den Bestätigungsvermerk nur eingeschränkt erteilt oder gar versagt hatten. wird hinsichtlich der Änderungen kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk innerhalb von zwei Wochen erteilt, so werden die Beschlüsse der Hauptversammlung nichtig. In diesem Fallmuß eine neue Hauptversammlungstattfinden.

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