Über das Ergebnis der » Nachtragsprüfung ist entsprechend § 166 AktG1965 in einem Nachtragsprüfungsbericht schriftlich zu berichten. In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Teile des Jahresabschlusses bzw. des Geschäftsberichts geändert wurden und ob sie in der endgültigen Fassung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Auch die Feststellung, ob der Vorstand im Rahmender Nachtragsprüfung die erforderlichen Aufklärungen und Nachweiseerbracht hat, sollte in den Nachtragsprüfungsbericht aufgenommen werden. Der Nachtragsprüfungsberichtist vom Abschlußprüfer ebenso wieein normaler Prüfungsbericht zu unterzeichnen; ebenfalls ist der neu erteilte Bestätigungsvermerk in diesenBericht aufzunehmen. wird der Bestätigungsvermerk eingeschränkt oder verweigert, muß wegen derschwebenden Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung imFalle der Nachtragsprüfung gemäߧ 173 Abs. 3 Satz 3 AktG 1965 klargestellt werden, ob sich die Einschränkung oder Verweigerung auidie Änderungen erstreckt oder hinsichtlich der Änderungen ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerkerteilt wurde. wird hinsichtlich derÄnderungen kein uneingeschränkterBestätigungsvermerk innerhalb vonzwei Wochen erteilt, so werden dieBeschlüsse der Hauptversammlungnichtig. In diesem Fall muß eine neu«Hauptversammlung stattfinden.
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