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Optimierungskriterium

Bei der Formulierung einer Entscheidungsregel ist neben der Angabe einer Präferenzfunktion durch das Optimierungskriterium festzulegen, an Hand welcher Eigenschaften des zugehörigen Präferenzwertes die Optimalalternative zu bestimmen ist. Als Optimierungskriterien kommen in Betracht: (1)  Extremierung: Die Handlungsalternative mit dem höchsten/niedrigsten Präferenzwert gilt als optimal (Maximierung/Minimierung). (2)  Satisfizierung: Der Präferenzwert der Optimalalternative muss grösser (kleiner) als ein bestimmter Mindestwert (Maximalwert) sein. Einerseits ist es möglich, dass in einer bestimmten Entscheidungssituation mehrere der zur Auswahl stehenden Handlungsalternativen dem vorgegebenen Anspruchsniveau gerecht werden; die Satisfizierung ist dann als Stoppregel bei der sukzessiven Bewertung der einzelnen Alternativen zu verstehen. Sobald die erste Alternative gefunden ist, die dem Anspruchsniveau entspricht, werden die Suche nach weiteren Alternativen und deren Bewertung abgebrochen. Andererseits ist es aber - im Gegensatz zur Extremierung - auch möglich, dass überhaupt keine Alternative dem Anspruchsniveau gerecht wird. In diesem Fall versagt die gewählte Entscheidungsregel. (3)  Fixierung: Der Präferenzwert der Optimalalternative muss genau einem bestimmten Wert entsprechen. Bei Verwendung dieses Kriteriums bestehen dieselben Probleme wie bei der Satisfizierung. Angesichts der genannten Probleme werden im Rahmen der präskriptiven Entscheidungstheorie, die von einer gegebenen und in ihren Ergebnismöglichkeiten überschaubaren Alternativenmenge ausgeht, ganz überwiegend Entscheidungsregeln, die die Extremie- rung vorsehen, untersucht. Im Rahmen der deskriptiven Entscheidungstheorie, die den Prozess der Suche nach Handlungsmöglichkeiten einschl. der damit verbundenen Informationskosten als Einflussfaktor berücksichtigt, wird demgegenüber dem Prinzip der Satisfi- zierung eindeutige Dominanz eingeräumt (Zielbildungsprozess).         Literatur: Bitz, M., Entscheidungstheorie, München 1981, S. 31 ff.

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