Durch die Klausel an Order des werden Wertpapiere zu gekorenen Orderpapieren und damit durch Indossament übertragbar.
Auf Wertpapieren angebrachter Vermerk (an Order o. ä.; positive Orderklausel), der diese Papiere zu Orderpapieren macht (auch wenn von Natur aus Inhaberpapiere); sie können dann nur durch Indossament und Übergabe des indossierten (girierten) Papiers übertragen werden. Soweit es sich um geborene Orderpapiere handelt, ist eine besondere Orderklausel unnötig, wird in der Praxis aber gleichwohl gelegentlich angebracht. Durch negative Orderklausel (nicht an Order; negative Orderklausel) oder Rektaklausel werden die Wertpapiere dagegen zu Rektapapieren; bei ihnen ist eine Übertragung durch Indossament nicht möglich, sondern nur durch - meist öffentlich zu beurkundende - Zession.
Sie lautet z. B.: „an die Order der Frau N.", „an Herrn N. oder dessen Order"; durch einen solchen Vermerk auf Wertpapieren werden diese zu gekorenen Orderpapieren und können durch Indossament übertragen werden (positive Orderklausel). Oder: „nicht an Order"; durch diesen Vermerk werden geborene Orderpapiere zu Rektapapieren (negative Orderklausel, Rektaklausel).
Vorhergehender Fachbegriff: Ordergeschäft, internationales | Nächster Fachbegriff: Orderkonnossement
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|