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Zession

Forderungs- (Forderung) bzw. Sicherungsabtretung; Sicherungsmittel bei Kreditvergabe meist als Forderungsübertragung aus Warenlieferungen von dem Sicherungsgeber (Kreditnehmer) auf den Sicherungsnehmer (Kreditgeber). Durch die Zession wird der Sicherungsnehmer zum Gläubiger.

Zession (deutsch Forderungsabtretung) ist eine vertragliche Abmachung, die die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf den neuen Gläubiger (Zessionar) zum Inhalt hat.

Zusammenhang:

(1) Der Vertrag zwischen Altgläubiger und Neugläubiger ist formlos. Die Forderungsabtretung muß dem Schuldner nicht angezeigt werden (stille Zession).

(2) Die Forderungsabtretung ist im praktischen Fall abzuwägen und abzugrenzen gegenüber dem Forderungsverkauf, der beispielsweise beim Factoring vorkommt.

Siehe auch Forderungsabtretung.

Assignment, Cession, Abtretung von Forderungen Vertragliche Vereinbarung zur Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Altgläubiger, Zedent) auf einen Neugläubiger (Zessionar). Der Zessionar tritt an die Stelle des Zedenten. Er muß aber die Leistung des Schuldners an den Zedenten gegen sich gelten lassen, solange der Schuldner von der Abtretung keine Kenntnis hatte. Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einwendungen entgegensetzen, die bereits zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten begründet waren. Ist die Abtretung schriftlich erfolgt, so ist der Schuldner gegenüber dem Zessionar nur gegen Aushändigung der Abtretungserklärung zur Leistung verpflichtet. Der Abtretungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Formvorschriften müssen jedoch dann beachtet werden, wenn zum Beispiel hypothekarisch gesicherte und/oder durch Order- bzw. Inhaberpapiere verbriefte Forderungen betroffen sind. Nicht zedierfähig sind Forderungen, deren Abtretung (nach §354a Handelsgesetzbuch ist die Abtretung trotz deren Ausschlusses gemäß §399 BGB unter den in §354a genannten Voraussetzungen gleichwohl wirksam) vertraglich ausgeschlossen, gesetzlich verboten (zum Beispiel unpfändbare Forderung) oder nicht ohne Änderung des Inhalts der Forderung möglich ist (gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Dienstleistungen). Bei der offenen Zession teilt der Zedent die Forderungsabtretung dem Schuldner mit, so daß dieser mit befreiender Wirkung nur noch an den Zessionar Zahlungen leisten kann. Der Zessionar kann jedoch auch auf die Benachrichtigung des Schuldners verzichten (stille Zession) und läßt sich vom Zedenten Blankoabtretungsanzeigen unterschreiben, die er bei Bedarf ausfüllen und absenden kann. Erfolgt keine Mitteilung an den Schuldner, so kann dieser weiterhin mit befreiender Wirkung an den Altschuldner (Zedent) zahlen. Bei der Mantelzession verpflichtet sich der Zedent in einem Rahmenvertrag, laufend Forderungen bis zu einer wertmäßig festgelegten Höhe an den Zessionar abzutreten. Bei einer Globalzession werden alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner oder einen bestimmten Kreis von Drittschuldnern schon zum Zeitpunkt ihrer Entstehung abgetreten. Darüber hinaus gibt es die Sicherungsabtretung von Forderungen (zum Beispiel zur Erlangung einer meist kurzfristigen Finanzierung (Zessionskredit)) und die Inkassozession (zum Beispiel an eine Bank zum Zwecke des Inkasso). Auch Mantel- und Globalzession sind ihrer Natur nach Sicherungsabtretungen.

Auch: Abtretung (von Forderungen), Forderungszession. Häufig verwendete Kreditbesicherung: Abtretung vor allem von Forderungen, aber auch von anderen Rechten. Der Kreditnehmer als (bisheriger) Gläubiger (Zedent) tritt dabei Forderungen gegenüber seinem Drittschuldner an die Bank als Zessionar ab und verschafft ihr damit die uneingeschränkte Rechtsstellung eines Gläubigers ($ 398 BGB). Für den Kreditnehmer ist dabei vorteilhaft, dass Forderungen auch still abgetreten werden können. Bei stiller Zession ist - im Unterschied zur offenen Zession und zu einer Verpfändung von Forderungen -keine Benachrichtigung des Drittschuldners vorzunehmen. Dies hat für den Kreditnehmer den Vorteil, dass aus der erforderlichen Benachrichtigung des Drittschuldners evtl. resultierende Standingeinbussen vermieden werden. Da stille Zessionen andererseits für die Kredit gebende Bank mit Gefahren verbunden sein können - der Drittschuldner kann auch weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen und dieser kann im Fall bösen Willens der Kredit gebenden Bank die Zahlungseingänge vorenthalten -, lassen sich die Banken Blankoabtretungsanzeigen von Kreditnehmern unterzeichnen, die »notfalls« durch Benachrichtigung des Drittschuldners die bisher stille Zession zur offenen machen. Nach Benachrichtigung kann der Drittschuldner mit befreiender Wirkung nur noch an die Gläubigerbank zahlen. Die Forderungszession ist eine fiduziarische Abtretung, d. h. nur zur Sicherung der Bankforderung gegen den zedierenden Kreditnehmer, nicht etwa erfüllungs-statt oder -halber. Sowohl die Forderungen der Bank gegenüber dem Kreditnehmer als auch die abgetretenen Forderungen des Kreditnehmers gegenüber seinen Schuldnern bleiben unabhängig voneinander bestehen. Zedierbar sind auch zukünftige Forderungen. Zur Prüfung der Rechtswirksamkeit der Abtretung vergewissert die Bank sich vorher, dass nicht gesetzliche oder vertragliche Abtretungsverbote vorliegen: Gesetzlich nicht abtretbar sind unpfändbare Forderungen, vor allem die unpfändbaren Lohn- und Gehaltsteile; vertragliche Abtretungsverbote werden z.T. von grösseren Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen in ihren Geschäftsbereichen fixiert. Ferner vergewissert sich eine Bank, da gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich ist, dass an sie zu zedierende Forderungen nicht schon anderweitig abgetreten sind, mangels Verfügungsmacht des Kreditnehmers ihr also nicht abgetreten werden können (vor allem wichtig bei Eigentumsvorbehalten, bei denen vereinbart wird, dass Kaufpreisforderungen aus weiterverkauften Waren im Entstehungszeitpunkt als an den Erstlieferanten abgetreten gelten).

vertraglich vereinbarte Übertragung (Abtretung) einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) (§§ 398 ff. BGB). Sie erfolgt durch grundsätzlich formlosen Vertrag zwischen Alt- und Neugläubiger. Die Zession ist besonders im Bankgewerbe als Kreditsicherheit gebräuchlich (Sicherungsabtretung), wobei gewöhnlich dem Schuldner die Abtretung nicht angezeigt wird (stille Zession).

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