Die auf ausländische Einkünfte entfallende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kann auf Antrag gemäß § 34c Abs. 5 bzw. § 26 Abs. 6 KStG pauschal festgesetzt werden, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist. Der Pauschalierungserlaß (vom 10.4.1984, BStBl. I, S. 252) ermöglicht die pauschale Besteuerung der ausländischen Einkünfte mit 25%. Hierfür kommen Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte, aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, bestimmte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden und Einkünfte aus einer Schachtelbeteiligung an einer ausländischen, aktiv tätigen Kapitalgesellschaft.
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