wird im Zusammenhang mit Akkreditiv-Geschäften gewährt. So eröffnet zum Beispiel eine inländische Bank bei einer ausländischen Bank ein Akkreditiv ohne sofortige Deckung. Die inländische Akkreditivbank muß aufgrund der getroffenen Vereinbarung im Interbankenverkehr den Akkreditivgegenwert als Rembours zuzüglich darauf anfallender Zinsen erst bereitstellen, wenn die Dokumente bei ihr eingetroffen sind. Die ausländische Bank gewährt der inländischen Bank für die Dauer des Postlaufs der Dokumente einen Überziehungskredit (Postlauf-Kredit).
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