steuerfreie Rücklagen
freie Rücklage zur Vermeidung des Ausweises von Scheingewinnen, die dadurch entstehen, daß die Differenz zwischen den Anschaffungsoder Herstellkosten und dem
Regelung der steuerlich zulässigen Preissteigerungsrücklage in § 74 EStDV i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 Buchst, b EStG; Einzelheiten und Berechnungsbeispiele in Abschnitt 228 EStR 1981. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG kann für Vorräte, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind und deren Börsen oder Marktpreis (Wieder Beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10% gestiegen ist, eine gewinnmindernde Rücklage für Preissteigerung gebildet werden. Der um 10% des Vorjahreswerts gekürzte Steigerungssatz ist auf die in der Steuerbilanz angesetzten An-schaffungs oder Herstellungskosten anzuwenden. Die Preissteigerungsrücklage ist spätestens bis zum Ende des6. Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen kann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden (bisher nicht geschehen). Voraussetzung für Inanspruchnahme der Preissteigerungsrücklage ist, daß Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können, nicht jedoch, daß die Preissteigerungsrücklage auch in der Handelsbilanz passiviert ist.
Preispolitik, steuerliche Aspekte
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