Der Prüfungszeitraum ist die Zeitspanne, in der eine Prüfung durchgeführt wird. Bei vertraglichen und freien Prüfungen können die Anfangs und Endpunkte sowie u. U. die Länge des Prüfungszeitraums vertraglich vereinbart werden. Bei der aktienrechtlichen Jahresabschlußprüfung ist zumindest der spätest zulässige Endzeitpunkt weitgehend gesetzlich festgelegt. Da die Hauptversammlung spätestens am Ende des achten Monats des Geschäftsjahres stattzufinden hat (§ 175 Abs. 1 S. 2 AktG 1965), die Einberu-fungsfrist für die Hauptversammlung bis zu einem Monat und 10 Tagen betragen kann (§ 123 Abs. 2 und 3 AktG 1965) und die maximale Prüfungsdauer des Aufsichtsrates zwei Monate umfaßt ($ 171 Abs. 3 AktG 1965), muß die Prüfung ca. 4% Monate nach dem Bilanzstichtag abgeschlossen sein. Unter Berücksichtigung der Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses von drei Monaten für den Vorstand (§ 148 AktG 1965) beträgt der Prüfungszeitraum im ungünstigsten Fall ca. 7 Wochen. Da bei den meisten prü-fungspflichtigen Gesellschaften das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ergibt sich für die Prüfungs Unternehmen häufig ein Termindruck in der ersten Jahreshälfte. Zur Überwindung des zeitlichen Engpasses sind neben einer sorgfältigen Zeitplanung für den gesamten Auftragsbestand und die einzelnen Aufträge im Rahmen der » Prüfungsplanung Anpassungsmaßnahmen unter Beachtung sowie zur Abänderung der zeitlichen Restriktionen erforderlich. Anpassungen bei gegebenen zeitlichen Beschränkungen beziehen sich auf die Intensivierung der Prüfungstätigkeit durch Überstunden und auf die Schaffung zusätzlicher Prüfungskapazität durch vermehrten Prüfereinsatz. Eine Entlastung kann auch durch die Aufstellung mehrjähriger Prüfpläne mit wechselnden Prüfungsschwerpunkten erreicht werden, sofern dadurch eine Verminderung der durchschnittlichen Prüfungsintensität erlangt wird. DieDurchführung von zwischenprüfungen vor dem Bilanzstichtag und die beschleunigte Herstellung derPrüfungsbereitschaft durch zeitlicheKoordination zwischen zu prüfenderUnternehmung und Prüfer stellenMaßnahmen zur Veränderung derzeitlichen Restriktionen dar. Der Prüfungszeitraum ist als Bestandteil der Auftragsdurchführung regelmäßig im Prüfungsbericht anzugeben.
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