Öffentliche Betriebe stehen ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden). Gegenüber den privat geführten gewinnorientierten Unternehmen verfolgen sie häufig andere bzw. erweiterte Zielsetzungen, wie die Versorgung der Bevölkerung mit Infrastruktur- und Dienstleistungen (Straßenreinigung, Abfallbeseitigung etc.) oder sozialen und kulturellen Gütern (Theater, Altenheime etc.). Die öffentlich-rechtlichen Rechtsformen werden unterschieden in Betriebe mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Öffentliche Betriebe, die zugleich juristische Personen darstellen, nehmen durch gesetzliche Regelungen für sie eigens vorgesehene spezielle Aufgaben wahr. Hierzu zählen die Körperschaften (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau), die Anstalten öffentlichen Rechts (z.B. Rundfunkanstalten) und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen (z.B. Volkswagen-Stiftung). Bei den öffentlich-rechtlichen Betrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterscheidet man in der Hauptsache Regiebetriebe und Eigenbetriebe. Regiebetriebe sind als Bestandteile der öffentlichen Verwaltung eng an die Gebietskörperschaften (Städte, Kreise, Länder, Bund) gebunden, von denen sie als ausgegliederte Abteilungen durch Beamte geführt werden (z.B. Theater, Stadtbibliotheken). Verglichen mit den Regiebetrieben weisen die Eigenbetriebe eine höhere Selbstständigkeit auf, die sich u.a. in der Erstellung eines eigenen Wirtschaftsplans und in einer größeren Entscheidungskompetenz bei der Führung der laufenden Geschäfte niederschlägt. Beispiele für Eigenbetriebe sind städtische Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. Hält die öffentliche Hand Anteile an privatrechtlich geführten Unternehmen (z.B. Lufthansa, Volkswagen), spricht man von gemeinwirtschaftlichen Unternehmen.
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