Stellt der Abschlußprüfer im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er hierüber gem. § 321 Abs. 2 HGB zu berichten.
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