scheinbar direkt für eine Bezugsgröße erfaßte und erfaßbare Kosten, die jedoch ihrer Natur nach dieser Bezugsgröße nicht verursachungsgerecht zugerechnet werden können. Beispiel:
Fertigungslöhne werden häufig als Einzelkosten der Kostenträger erfaßt, indem die zeitliche Inanspruchnahme gemessen wird. Faktisch sind aber die Löhne aufgrund der bestehenden Arbeitsverträge auch dann zu bezahlen, wenn die Leistungsbereitschaft der Arbeiter wegen fehlender Beschäftigung nicht genutzt werden kann. Es handelt sich also genau genommen um Gemeinkosten des Produkts, da sie nicht bei verringerter Beschäftigung wegfallen.
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