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Schenkungen im Außenwirtschaftsverkehr

bezeichnen grenzüberschreitende Zahlungen an Gebietsfremde sowie die Entgegennahme von Zahlungen von Gebietsfremden durch Gebietsansässige ohne jegliche Gegenleistung. Solche privaten Übertragungen unterliegen nach den Außenwirtschaftsbestimmungen keinerlei Beschränkungen und bedürfen keiner Genehmigung. Sie unterliegen unabhängig von der Form des Transfers (Bargeld, Scheck, Überweisung oder andere Zahlungsformen) den Meldepflichten im Zahlungsverkehr mit dem Ausland, sofern der dort geltende Mindestbetrag überschritten wird.

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