An See- und Binnenschiffen kann, obwohl sie bewegliche Sachen sind, eine Hypothek (jedoch keine Grundschuld) bestellt werden, wenn das Schiff im Schiffsregister des Amtsgerichts des Heimathafens eingetragen ist. Die Schiffshypothek ist Sicherungshypothek und daher stets eine Buchhypothek. Auch das im Bau befindliche Schiff ist beleihbar (Eintragung ins Schiffsregister erst nach Fertigstellung möglich). Für diesen Zweck wurde die Schiffsbauhypothek (Schiffsbauwerkhypothek) geschaffen.
Für Schiffe, die in ein Schiffahrtsregister eingetragen sind, kann als spezielle Form der Hypothek eine Schiffshypothek bestellt werden. Die Schiffshypothek stellt die Belastung eines Schiffes oder eines Schiffsbauwerkes in der Form dar, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Schiff zu zahlen ist, damit eine dem Gläubiger zustehende Forderung befriedigt werden kann.
Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau werken vom 15. November 1940. Bestallt wird die Schiffshypothek ähnlich einer Grundstückshypothek durch die entsprechende Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner sowie durch die Eintragung der Hypothek ins Schiffsregister. Die Schiffshypothek als Sicherungshypothek ist eine Buchhypothek.
Der Hypothek auf einem Grundstück entsprechendes, zur Sicherung einer Forderung dienendes dingliches Recht an Schiffen. Wird im Schiffsregister eingetragen.
Schiffshypotheken werden im Schiffsregister eingetragen und dienen als dingliches Recht der Absicherung von Forderungen. Die Rechte entsprechen denen von Grundstückshypotheken.
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