Aufwendung für Finanzhilfe bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall für Arbeitnehmer im Baugewerbe in der Schlechtwetterzeit. Seit 1.11.1999 werden die Leistungen auf Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Bundesanstalt für Arbeit verteilt. Die Arbeitnehmer bringen durch Mehrarbeit im Sommer ein Arbeitszeitguthaben ein, aus dem im Winter 30 Stunden ausgeglichen werden. Von der 31. bis 100. Stunde erhalten Arbeitnehmer ein Ausfallgeld aus der Winterbau-Umlage der Arbeitgeber. Ab der 101. Stunde zahlt die Bundesanstalt für Arbeit ein beitragsfinanziertes sog. Winterausfallgeld.
ist eine Leistung für Arbeitsausfall, die vom Arbeitsamt (Bundesanstalt für Arbeit) gewährt wird. Empfänger sind Arbeitnehmer des Baugewerbes, die während der Schlechtwetterzeit (1.11.-31.3.) nicht gekündigt werden können und denen an einem Arbeitstag mindestens eine Arbeitsstunde ausfällt. Bei anderweitiger Beschäftigung (Ausnahme: nur kurzfristige) sowie für Urlaubs- und Feiertage besteht kein Anspruch. Der Arbeitsausfall muß beim Arbeitsamt gemeldet werden, der Antrag muß innerhalb 3 Monaten nach dem 31.3. erfolgen.
Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer im Baugewerbe bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall während der ,Schlechtwetterzeit` vom 1. November bis 31. März. Sie soll, ähnlich wie das Kurzarbeitergeld, bewirken, dass bestehende Arbeitsverhältnisse trotz zeitweisen Arbeitausfalls aufrechterhalten werden können. Das Schlechtwettergeld wird — wie das Kurzarbeitergeld — am ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt bemessen und beträgt davon für Leistungsempfänger mit Kindern 68%, für Leistungsempfänger ohne Kinder 63%. Zuständig sind die Arbeitsämter, in deren Bezirk die Baustelle liegt. Das Schlechtwettergeld ist vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung zu beantragen, nachdem der witterungsbedingte Arbeitsausfall dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich angezeigt und näher dargelegt wurde (§§ 83-89 AFG).
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